Zakât-Berechnung

Zakât-Nisâb
Äquivalent zu 96 gr Gramm Gold TL
Der Nisâb für Gold beträgt 96 Gramm. Da die osmanischen und republikanischen Goldmünzen beide anderthalb Mithqals wiegen und eine Goldmünze 7,20 Gramm wiegt, beträgt die Menge des Nisâb 20 ÷ 1,5 oder 13,3 Goldmünzen. 13,3 Goldmünzen wiegen 96 Gramm. Mit anderen Worten, es ist Pflicht, Zakât für jemanden zu geben, der dreizehn und ein Drittel (13,3) Goldmünzen oder den entsprechenden Wert in Papiergeld besitzt.
Berechnungszeitpunkt : 28.12.2024 - 12:15
Gramm Goldpreis : TL
Zakât von Gold, Silber und Handelswaren :
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Lebendige oder nicht lebendige Eigentumsarten wie Salze, die aus der Erde oder dem Meer gewonnen werden, Oxide, Erdöl und Ähnliches werden zu Handelswaren, wenn sie für den Handel, d.h. für den Verkauf, gekauft werden. Gold und Silber sind immer Handelswaren, egal zu welchem Zweck sie gekauft werden.
Gold
gr
Silber
gr
Zakât von Papiergeld :
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Es ist auch notwendig, Zakât von Papiergeld zu geben. Es steht auf Arabisch in (Miftâh-us-sa’âda): „Wenn der Wert von Kupfermünzen namens Fulûs, wenn er mit Silber berechnet wird, zweihundert Dirham Silber beträgt, ist es notwendig, ein Vierzigstel des Silberwerts dieser Fulûs als ihren Zakât zu geben.“ Daher ist zu verstehen, dass der Zakât von Papiergeld in Gold gegeben werden soll. Es kann nicht in Papiergeld gegeben werden.
TL
USD
$
GBP
£
EUR
Zakât von Ernten (Ushr) :
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Es ist auch Pflicht, Ushr zu zahlen. Der Zakât von der Produktion, die von jemandes Land stammt, wird als Ushr bezeichnet. Auch eine Person in Schulden muss Ushr zahlen. Imâm-i-a’zam sagt: „Ob in großer oder kleiner Menge, wenn irgendeine Art von Gemüse oder Früchten aus der Erde gewonnen wird, ist es Pflicht, ein Zehntel oder den entsprechenden Wert in Gold oder Silber an arme Muslime zu geben.“ Wenn die Ernte von Land stammt, das durch Tierkraft, ein Wasserrad oder Maschinen bewässert wird, wird ein Zwanzigstel davon gegeben. Ob ein Zehntel oder ein Zwanzigstel, es sollte gegeben werden, bevor das, was für Tiere, Samen, Werkzeuge, Düngemittelchemikalien und Arbeiter ausgegeben wird, abgezogen wird.
Ernte 1
kg
Bewässerung
Ernte 2
kg
Bewässerung
Ernte 3
kg
Bewässerung
Ernte 4
kg
Bewässerung
Zakât von Vierbeinigen Tieren :
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Es steht im Buch Mawqûfât: „Wenn die Tiere, die mehr als die Hälfte des Jahres kostenlos auf den Feldern weiden, zur Zucht [oder für Milch] bestimmt sind, werden sie als Sâima-Tiere bezeichnet. Ein Jahr, nachdem die Anzahl der Sâima-Tiere den Betrag des Nisâb erreicht hat, ist ihr Zakât zu geben. Wenn sie für Wolle, als Lasttier oder für den Transport bestimmt sind, werden sie nicht als Sâima bezeichnet und es ist kein Zakât erforderlich.“ Sâima-Tiere verschiedener Familien, wie Kamele und Rinder, werden nicht addiert, weder untereinander noch zu anderen Handelsgütern.
  • Zakât wird für vier Kamele nicht gegeben. Der Nisâb für Kamele beträgt fünf.
  • Der Nisâb für Rinder beträgt dreißig. Eine Person, die weniger als dreißig Rinderköpfe hat, gibt keinen Zakât für sie.
  • Der Nisâb für Schafe beträgt vierzig. Eine Person, die weniger als vierzig Schafe hat, gibt keinen Zakât für sie. Die Zakâts von Schafen und Ziegen sind gleich, unabhängig davon, ob sie männlich oder weiblich sind.
  • Ihr Zakât ist notwendig, wenn die männlichen und weiblichen Pferde zusammen zur Zucht auf den Feldern gefüttert werden. Zakât ist nicht notwendig, wenn sie für den Transport oder das Tragen von Dingen vorgesehen sind. Zakât ist nicht für eine Person erforderlich, die nur männliche Pferde [Hengste] hat. Denn er kann sie nicht züchten.
Kamel
Rind
Schaf
Pferd


  • Es war während des Monats Ramadân im zweiten Jahr der Hidschra, als es zur Pflicht wurde, Zakât zu geben. Zakât hat eine Pflicht: Es besteht darin, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Menge seines Zakât-Eigentums zu reservieren, das das gesamte Eigentum einer Person ist und den Nisâb erreicht hat (Nisâb bedeutet Grenze. Die Grenze zwischen Reichtum und Armut, die vom Islam vorgeschrieben ist, wird als Nisâb bezeichnet.), mit der Absicht der Zakât, und es den vorgeschriebenen Muslimen zu geben, wie es befohlen ist. Vollständiges Eigentum bedeutet das eigene Eigentum, das durch halâl (legitime) Mittel erworben wurde und das möglich und halâl (erlaubt) ist, zu verwenden.
  • Die 'Ulamâ des Hanafî Madhhab erklärten, dass es für jeden männlichen oder weiblichen Muslim, der mukallaf ist, das heißt, der verantwortungsbewusst ist und das Pubertätsalter erreicht hat (das Alter, in dem er oder sie junub wird und die Waschung des Ghusl-Gebets durchführen muss), und der frei ist, Zakât zu geben, wenn er oder sie die Bedingungen erfüllt. Um Zakât zu geben, ist es erforderlich, die Güter in den Besitz des Armen zu geben, das heißt, sie ihm zu übergeben.
In allen vier Madhâhib (Rechtsschulen) gibt es vier Arten von Zakât-Eigentum:
  1. Vierbeinige Tiere, die den Großteil des Jahres frei auf den Feldern grasen.
  2. Gold und Silber.
  3. Handelsware oder Ware, die zum Handel gekauft und für den Handel aufbewahrt wird.
  4. Dinge, die aus allen Arten von Land kommen, das von Regen, Flüssen oder Bächen bewässert wird und das nicht mit Kharâj besteuert wird (auch wenn es sich nicht um Land mit Ushr handelt), oder aus dem Land, das einer Waqf (frommen Stiftung) gehört. Ihre Zakât wird als Ushr bezeichnet.

Buch : Seâdet-i Ebediyye Endless Bliss, Hakikat Kitabevi, Istanbul.
Zakât wird nur an die Muslime in den unten aufgeführten sieben Gruppen gegeben.
  1. Faqîr (Der Arme): Eine Person, die mehr Eigentum hat als ihren Lebensunterhalt, aber weniger als den Betrag des Nisâb hat, wird als faqîr bezeichnet.
  2. Miskîn (Der Bedürftige): Ein Muslim, der nicht mehr als einen Tag Lebensunterhalt hat, wird als miskîn bezeichnet.
  3. Âmil (Zakât-Sammler): Dieser Begriff wird für den Sâ’î verwendet, der Zakâts der Tiere von Sâima und der Ernte der Erde sammelt, und für den Âshir, der außerhalb der Stadt lebt und Zakât von Handelswaren von den Handwerkern sammelt, denen er begegnet; sie erhalten Zakât für ihre Arbeit, auch wenn sie reich sind.
  4. Mukâteb (Gesinde): Der Sklave, der von seinem Herrn gekauft wurde und der freigelassen wird, wenn er seine Schulden bezahlt.
  5. Munqati’: Diejenigen, die auf dem Weg des Jihâd oder Hadsch sind und bedürftig sind.
  6. Medyûn (zahlungsunfähiger Schuldner): Die Muslime, die verschuldet sind und ihre Schulden nicht bezahlen können.
  7. Ibnus-sebîl (Der Reisende): Die Person, die in ihrer Heimat reich ist, aber in der Stadt, in der sie jetzt lebt, kein Eigentum mehr hat, oder die Person, die viele Schulden hat, aber nicht in der Lage ist, sie zu begleichen und daher bedürftig ist.

Buch : Seâdet-i Ebediyye Endless Bliss, Hakikat Kitabevi, Istanbul.